Minijobs in der Diskussion beim Landesfrauenrat
Vertreter aller im Bundestag vertretenen Parteien waren heute der Einladung des Landesfrauenrates Thüringen in das Mehrgenerationenhaus in der Moskauer Straße gefolgt und diskutierten über die Sitution bei den Minijobs.
Rund 7 Mio. Minijobs gibt es derzeit in Deutschland (davon rund 2 Mio. geringfügig Beschäftigte im Nebenjob). Die Zahlen sind leicht rückläufig (2011 waren es einmal 7,4 Millionen). In Thüringen sind es rund 70 Prozent Frauen in Minijobs.
Ursprüngliches Ziel der Minijobs war die Brücke in die Vollerwerbsarbeit und u.a.: eigenständige Existenzsicherung und die Chance für Altersvorsorge. Allerdings wurden diese Ziele nur eingeschränkt erreicht. Mit der Minijob-Reform 2003 gab es einen erheblichen Anstieg und es besteht die Gefahr der Substitution von Vollzeit- und Teilzeittätigkeiten. Besonders betroffen sind Tätigkeiten im Niedriglohnbereich und in einzelnen Branchen wie dem Einzelhandel und der Gastronomie.
Zutreffend ist: Die Minijob-Regelung verzerrt den Arbeitsmarkt und behindert den Ausbau regulärer Teilzeitarbeitsplätze (z.B. im Pflegebereich). Nach meiner Meinung reicht es nicht aus, den Missbrauch der Minijob-Regelung zu bekämpfen. Es geht bei der Diskussion auch um die Einhaltung des Diskriminierungsverbots aus dem bereits vorhandenen
Teilzeit- und Befristungsgesetz (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge – TzBfG vom 21.12.2000): § 4 Verbot der Diskriminierung
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
Berechtigt ist für mich die Forderung, Arbeitsplätze gleich zu behandeln, gleich entlohnen und gleich versichern. Es darf keine steuerlichen Anreize für Arbeitgeber für Lohndumping geben durch Anreize für kleine Zuverdienste. Gleichstellung heißt für mich: gleicher Lohn für gleiche Arbeit (keine „Aushilfslöhne“), Sozialversicherung ab dem ersten Euro, Ersatz der Lohnsteuerklasse 5 durch das Faktorverfahren für Eheleute, im SGB II Pflicht zur Annahme von Minijobs („jede Arbeit“) streichen.