Schwarz auf weiß
Goethes Faust kann man an der Stelle durchaus bemühen… “Denn was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen”. Ärgerlich ist aber, dass es immer etwas Arbeit macht den “schwarz auf weißen” Beleg zu erbringen. Bereits bei der Beschlussfassung zur Kita-Bedarfsplanung im Stadtrat Anfang Juli hat die CDU darauf hingewiesen, dass diese nicht der geltenden Rechtslage entspricht. Erwartungsgemäß beurteilte die zuständige Dezernentin das Thema ganz anders.
Die CDU-Fraktion hielt die Kita-Bedarfsplanung in der vorgelegten Form damals insgesamt nicht für zustimmungsfähig (Rot-Rot-Grün hat sie trotzdem beschlossen), da u.a. der Personalbedarf und die Plätze, wie es im Gesetze vorgesehen ist, in der Verwaltungsvorlage nicht ausreichend dokumentiert waren. Ich habe daher auf eine rechtliche Prüfung durch das Rechtsamt der Stadt und darüber hinaus durch das zuständige Ministerium bzw. das Landesverwaltungsamt hinsichtlich der Erfüllung des § 17 Abs. 2 des Kita-Gesetzes bestanden. Schließlich ist die Personalbemessung eine der wichtigen Indikatoren für eine qualitativ gute Betreuung der Kinder. Träger und vor allem Elternvertreter sollen sich sicher sein können, dass Personalschlüssel nicht nur geplant, sondern auch eingehalten werden. Im Thüringer Kita-Gesetz steht dazu:
ThürKitaG § 17 (2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen für ihr Gebiet rechtzeitig einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung in Tageseinrichtungen und in Tagespflege auf und schreiben ihn rechtzeitig fort. Der Bedarfsplan wird für zwei Kindergartenjahre erstellt, wobei ein Kindergartenjahr mit einem Schuljahr identisch ist. Der Bedarfsplan weist für die Gemeinden, auf der Grundlage des dem ersten Kindergartenjahr vorangegangenen Stichtages 31. März, die Einrichtungen, die Plätze und den Personalbedarf aus, die zur Erfüllung des Anspruchs nach § 2 (Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung) erforderlich sind. Bei der Aufstellung findet das für die anspruchsberechtigten Kinder vorgehaltene Betreuungsangebot in Einrichtungen außerhalb der Jugendhilfe Beachtung.
Bereits Anfang September kam das Rechtsamt zu der Auffassung, dass die Position der CDU in dieser Frage zutreffend sei (schon einmal bemerkenswert). Gestern habe wir das Ganze auch schwarz auf weiß vom Landesverwaltungsamt bekommen. Zitat: “Mit dieser Verfahrensweise wird die Stadt nicht dem Wortlaut des gesetzlichen Planungsauftrages gerecht.”.
Die Verwaltung des Jugendamtes muss nun nacharbeiten und wird – so die Ankündigung – die korrekte Personalbemessung Stand September 2015 nachreichen und künftig ordnungsgemäß planen. Geht doch! Alle Beteiligten hätten viel Arbeit gespart, wenn der gemachte Fehler bereits im Juli ehrlich eingeräumt worden wäre.