Diskussion um den Kita-Rechtsanspruch für Flüchtlingskinder

Wenn sie denn in der Kita sind...
Wenn sie denn in der Kita sind…
Plätze in Erfurter Kitas sind Mangelware. Seit Jahren ist dies bekannt und genauso lange drängt die CDU-Stadtratsfraktion die Verwaltung diesen Missstand zu beseitigen. Zuwenig Geld für Kita-Sanierung und die Verzögerung bei notwendigen Neubauten führen dazu, dass dieses Problem immer noch ungelöst ist. Bei der bundesweiten Absenkung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz (ab dem 1. Geburtstag) gab es schon einmal einen Schub an Kindern in die Einrichtungen. Geburtenstärkere Jahrgänge gibt es zudem immer noch und nun kommen auch die Flüchtlingskinder hinzu. Von der Platzkapazität ist Erfurt darauf nicht vorbereitet. Mit Schreiben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 29.2.2016 wurde per Allgemeinverfügung den Kommunen mitgeteilt, dass sie die Platzzahl um 5 Prozent für Flüchtlingskinder erhöhen dürfen. Auf dieser Basis wurde die Kapazität der Erfurter Kitas um 400 Plätze von derzeit 9.700 Plätzen auf rund 1.100 Plätze erhöht. Theoretisch sollten damit genügend Plätze da sein. Praktisch tritt das Erfurter Jugendamt jedoch gleich wieder auf die Bremse. Per Rundschreiben wurde Anfang dieser Woche den Einrichtungen und den Trägern mitgeteilt, dass nach Auffassung des Jugendamtes ein Kita-Betreuungsanspruch in Erfurt erst nach drei Monaten Aufenthalt entstehen würde. Ich halte dies für eine sehr gewagte Interpretation des § 2 Thüringer KitaG, aus dem sich der Rechtsanspruch ableitet. ThürKitaG § 2 Anspruch auf Kindertagesbetreuung “Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen hat vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Der Anspruch umfasst im Rahmen der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von zehn Stunden; er soll in der Regel sechs Monate vor der beabsichtigten Aufnahme in die Kindertageseinrichtung gegenüber der Wohnsitzgemeinde geltend gemacht werden. Zur Realisierung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf können längere Betreuungszeiten bis zu zwölf Stunden vereinbart werden; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Der Anspruch auf Betreuung in Kindertagespflege bleibt unberührt. Für Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten, wenn diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten.“ Das zuständige Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat daraus ableitend eine sehr klare Position: „Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in eine Anschlussunterkunft kommt der Rechtsanspruch des Kindes auf einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zum Tragen, wenn es das erste Lebensjahr vollendet hat. Hierzu hat sich die Bundesregierung bereits am 22. Oktober 1996 in Beantwortung einer Kleinen Anfrage geäußert, die nach wie vor der geltenden Rechtslage entspricht: „Nach § 6 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – können Ausländer Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Andererseits wird – im Gegensatz zur Anspruchsberechtigung auf kindbezogene Sozialleistungen – nicht vorausgesetzt, dass Ausländer im Besitze einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sein müssen (§ 1 a Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes, § 1 Abs. 2 a des Unterhaltsvorschußgesetzes). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, daß ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht bereits deshalb ausgeschlossen wird, weil im Einzelfall nicht eine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung, sondern – wie bei Asylbewerbern – nur eine Aufenthaltsgestattung erteilt wird. Dies bedeutet, daß im Einzelfall auch Asylbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben können und ihren Kindern der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz zustehen kann. Nach der Definition des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 SGB I, die für das Achte Buch Sozialgesetzbuch maßgeblich ist, müssen Umstände erkennbar sein, die erkennen lassen, daß der Aufenthalt nicht nur vorübergehend ist. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn im Anschluß an das Asylverfahren der Ausländer eine Duldung erhält. Solche Umstände werden ebenfalls dann anzunehmen sein, wenn Asylbewerber in das landesinterne Verteilungsverfahren kommen und infolgedessen die Aufnahmeeinrichtung verlassen und einer Gemeinde für die Dauer der Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen werden. In dieses Verteilungsverfahren kommen Asylbewerber, bei denen keine oder keine kurzfristige Entscheidung des Inhalts getroffen werden kann, daß der Asylantrag unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet ist, oder bei denen ein Abschiebungshindernis nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegt. In diesen beiden Fällen ist ein gewöhnlicher Aufenthalt anzunehmen mit der Folge, daß ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz besteht. Der Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung, der nach § 47 des Asylverfahrensgesetzes bis zu sechs Wochen, längstens jedoch drei Monate beträgt, dürfte jedoch nur ein vorübergehender sein. In diesen Fällen besteht kein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Dieses Ergebnis ist sachgerecht. Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz auch Kindern solcher Asylbewerber zuzuerkennen, deren Aufenthalt im Inland nur ein vorübergehender ist. Der Besuch des Kindergartens gehört nicht zu den Schutzmaßnahmen zur Abwehr einer Gefährdung für das Kindeswohl und setzt hinsichtlich seiner pädagogischen Eignung eine gewisse zeitliche Kontinuität der Inanspruchnahme voraus.“ Für den Umfang dieses Anspruchs gelten für Flüchtlingskinder dieselben Grundsätze wie für andere Kinder. Das bedeutet: Kinder aus Asylbewerberfamilien haben einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. Dieser Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kita bzw. in Kindertagespflege besteht, wenn die Familien aus der Erstaufnahmeeinrichtung in eine Anschlussunterkunft ziehen und damit einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen.“ Im Widerspruch dazu schreibt diesbezüglich aber das Erfurter Jugendamt mit Datum vom 10.3.2016: „Grundsätzlich tritt der Rechtsanspruch für einen Betreuungsplatz von geflüchteten Kindern erst nach einem Aufenthalt von mindestens 3 Monaten ein.“ Mich befremdet besonders die “Auslegung” einer eigentlich klaren rechtlichen Situation. Jetzt wo es richtig eng wird, drückt man sich um den Rechtsanspruch und vernachlässigt die frühe Förderung von Kindern. Insbesondere Kinder die in diesem Jahr eingeschult werden, sollten nach meiner Meinung sofort einen Kita-Platz angeboten bekommen. Ich erwarte, dass die Stadt auch die Eltern über ihre Rechte informiert und ihnen hilft. Ich appelliere eindringlich an die Bürgermeisterin und Sozialbeigeordnete dieses Thema zur Chefsache zu machen und umgehend richtig zu stellen. Integration und Förderung (auch sprachlich) kann nur gelingen, wenn frühstmöglich damit begonnen wird.

2 Gedanken zu „Diskussion um den Kita-Rechtsanspruch für Flüchtlingskinder“

  1. Lieber Michael Panse,

    ich habe heute 5 Kindergärten um die Nordh. Strasse 81 (ehemals Geriatie) angerufen. 3 Kitas haben definitiv keinen Platz – eine ist sogar bis 2018 bereits mit Geschwisterkindern ausgebucht. Bei 2 Einrichtungen darf ich nochmals anrufen, wenn die Leiterin zu sprechen ist. Morgen telefoniere ich im Zentrum für ein Kind vom Juri-Gagarin-Ring. Beide sind über 6 Monate in Erfurt. Beide haben eine Kita-Card.
    Freundliche Grüße
    Maria Dreiling

  2. Danke für die Information. Wir sollten dazu telefonieren. Ich bin sehr verärgert darüber, wie das momentan läuft. Es gibt im Jugendamt eine Beratungsstelle, die bei der Suche nach einem Betreuungsplatz helfen soll. Ich bin sehr gespannt, ob das funktioniert.

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