

Die Länder erhalten mehr Mitwirkungsrechte bei der Bedarfsplanung. Damit können künftig regionale Besonderheiten besser berücksichtigt werden. Wir wollen den Ländern mehr Kompetenzen in der Frage geben, wie sie mit beeinflussen können und was in den Landesausschüssen in der Bedarfsplanung geschieht. Die Länder erhalten ein Initiativ-, Antrags- und Beanstandungsrecht. Sie erhalten auch das Recht, ein sektorübergreifendes Gremium auf Landesebene zu schaffen, wobei dessen nähere Ausgestaltung und Besetzung ebenfalls den Ländern überlassen bleibt.
Ärzte, die bereit sind, sich in unterversorgten Regionen niederzulassen, erhalten eine Vielzahl von finanziellen Anreizen. Sie werden von Begrenzungen der Vergütung ausgenommen, können Preiszuschläge für ihre Leistungen erhalten und von den Kassenärztlichen Vereinigungen über einen Strukturfonds gefördert werden.
Ärzte, die sich in unterversorgten Bereichen neu niederlassen, werden künftig bei der Auswahl zur Nachbesetzung von Arztsitzen in überversorgten Bereichen besonders berücksichtigt. Damit soll erreicht werden, dass eine Niederlassung in einer ländlichen Region nicht wie eine unabänderliche Lebensentscheidung empfunden wird. Umgekehrt erleichtern wir den Abbau von Überversorgung, indem in überversorgten Regionen Arztsitze von der Kassenärztlichen Vereinigung aufgekauft werden können.
Über die Verteilung der ambulanten ärztlichen Honorare wird künftig wieder mehr als bisher auf der Ebene der Kassenärztlichen Vereinigungen vor Ort entschieden. Damit werden die regionalen Gestaltungsspielräume verbessert. Die Entwicklung der Gesamtvergütung wird weiterhin auf Bundesebene festgelegt – also die Frage, wie sich die Morbidität entwickelt hat und was es daher an zusätzlichem Geld gibt Wie dieses Geld verteilt wird, ist dann Aufgabe der ärztlichen Selbstverwaltung vor Ort. Das entlastet uns in der politischen Diskussion.
Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung wird ausgebaut: Aufgrund des medizinischen Fortschritts ist es inzwischen möglich, viele bisher stationär erbrachte Behandlungen ambulant durchzuführen. Die strenge sektorale Aufteilung der GKV-Versorgung zwischen vertragsärztlicher Versorgung und Krankenhausversorgung wird dieser Entwicklung nicht mehr hinreichend gerecht und soll daher durch die Einführung eines sektorenverbindenden Versorgungsbereichs der ambulanten spezialärztlichen Versorgung überwunden werden. Um ein reibungsloseres Ineinandergreifen von stationärer und ambulanter Versorgung zu gewährleisten, wird dazu schrittweise für besonders schwere oder seltene Erkrankungen ein sektorenverbindender Versorgungsbereich der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung eingeführt. So sollen schwere Verläufe etwa in der Onkologie, bei Rheuma, HIV/AIDS oder MS noch besser behandelt werden.
Die Zulassungsregelungen für medizinische Versorgungszentren (MVZ) werden modifiziert. Wir haben die MVZ-Gründungsberechtigung auf Vertragsärzte und Krankenhäuser sowie gemeinnützige Trägerorganisationen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, beschränkt. Die Leitung der medizinischen Versorgung des MVZ muss zukünftig in ärztlicher Hand liegen. Dabei muss die ärztliche Leiterin bzw. der ärztliche Leiter in dem MVZ selbst tätig sein und darf in medizinischen Fragen keinen Weisungen unterliegen. Zum Schutz der Freiberuflichkeit der ärztlichen Tätigkeit erhalten Ärztinnen und Ärzte, die sich in überversorgten und damit gesperrten Planungsbereichen auf einen frei werdenden Vertragsarztsitz niederlassen wollen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorrang gegenüber medizinischen Versorgungszentren.
Der Ausbau der Telemedizin im ländlichen Raum wird durch eine bessere Vergütung gefördert. Bilder des Forums