RUN Unternehmenslauf mit dem SWE Volley-Team

Zurzeit sehe ich unsere Spielerinnen vom SWE Volley-Team fast häufiger als während der Spielsaison 🙂 Mit unseren Bundesligadamen stehen derzeit nahezu täglich die Gespräche über die Vertragsverlängerungen auf dem Programm. darüber hinaus gibt es hin und wieder auch Termine bei unseren Sponsoren, wo wir präsent sind wie unter anderem am Samstag beim Magdeburger-Allee-Fest bei den Stadtwerken oder gestern beim Erfurter Bestattungsunternehmen Walther zum Sommerfest. Auf der anderen Seite des Sports standen wir gemeinsam am gestrigen Abend ebenfalls einmal! Mit über 5.300 Aktiven fand der Erfurter Unternehmenslauf statt. Unsere Damen vom SWE Volley-Team waren als Unterstützer an der Strecke. Wir halfen bei der Streckenabsperrung in der Allerheiligenstraße und feuerten die Läuferinnen und Läufer auf dem knapp 5 km langen Rundkurs an. Für die Spielerinnen war es eine ungwohnte Erfahrung, dass sie durchgängig den sportlichen Leistungen applaudierten – sonst stehen sie immer im Mittelpunkt und werden beklascht. In der kommenden Saison werden wir es natürlich wieder so erleben und derzeit schaffen wir als Vorstand  gerade die Voraussetzungen dafür. Das Vereinssommerfest wird zudem noch intensiv vorbereitet – also genug sportliche Aufgaben für die Zeit zwischen der alten und der neuen Saison!

Panse begrüßt Urteil zur steuerlichen Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften

Michael Panse: „Längst überfälliger Schritt der Antidiskriminierung“ Der Ansprechpartner für Antidiskriminierung des Freistaats Thüringen, Michael Panse, hat die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur steuerlichen Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften begrüßt und eine schnelle Umsetzung der Gerichtsbeschlüsse im Gesetzgebungsverfahren gefordert. Michael Panse sagte: „Mit der heute in Karlsruhe gefallenen Entscheidung eingetragene Lebenspartnerschaften rückwirkend steuerrechtlich mit Ehen gleichzustellen ist ein längst überfälliger Schritt der Antidiskriminierung nun endlich erfolgt. Ich bedaure ausdrücklich, dass dieser notwendige und von allen Beteiligten längst erwartete Schritt der rechtlichen Gleichstellung so spät erfolgt ist. Es hätte manchen politischen Entscheidungsträgern gut zu Gesicht gestanden, nicht erst ein Gerichtsurteil abzuwarten, sondern im Interesse der Betroffenen schon im Vorfeld die richtigen politischen Weichen zu stellen. Ich erwarte jetzt eine schnelle Umsetzung der Gerichtsbeschlüsse im Gesetzgebungsverfahren.“

Einladung zum Rundgang mit Ortsteilbürgermeister am Roten Berg

Zu einem Rundgang am Roten Berg werden sich die Mitglieder der CDU-Fraktion im Erfurter Stadtrat gemeinsam mit dem Ortsteilbürgermeister, Herrn Rolf Schacht, am Montag, 10. Juni 2013 um 17:00 Uhr Treffpunkt: Roter Berg, Lieferrampe “Norma” Anfahrt mit Auto: über Julius-Leber-Ring – Einfahrt Kundenparkplatz zum Einkaufszentrum Anfahrt mit Straßenbahn Linie 5: durch das Einkaufszentrum gehen zum Ausgang Julius-Leber-Ring, danach rechts zur Lieferrampe treffen. Zu dem Rundgang und der anschließenden Diskussion sind die Vertreter der Presse sowie interessierte Bürger herzlich eingeladen. Im Rahmen der anschließenden öffentlichen Sitzung der CDU-Fraktion, ab 18.00 Uhr, in der Ortsteilverwaltung Karl-Reimann-Ring 14, besteht die Möglichkeit, mit dem Geschäftsführer des Einkaufszentrums, Oliver Götte zur Entwicklung des Einkaufscenters ins Gespräch zu kommen. Als weitere Ansprechpartner zu Problemen am Roten Berg stehen auch der Ortsteilbürgermeister Rolf Schacht und der Leiter des Begegnungszentrums “ANDERS” (Jesus Project) Michael Flügge zur Verfügung.

Zivilgesellschaft vor dem Hintergrund einer alternden Gesellschaft

Zu einer Kooperationsveranstaltung mit der LEB Thüringen e.V. und der EEBT konnte ich gestern im Erfurter Ursulinenkloster interessierte und engagierte Thüringerinnen und Thüringer begrüßen. Thomas Ritschel von der Landesorganisation der Freien Träger der Erwachsenenbildung (LOFT) moderierte die Tagung. Eingangs habe ich auf die aktuellen Zahlen in Thüringen hingewiesen, die gerade erst durch den Zensus 2011 Bestätigung fanden. Im Jahr 2050 wird die Einwohnerzahl Thüringens im Vergleich zu 1950 voraussichtlich annähernd halbiert (1950: 2.932.242, 2050: 1.538.200) sein. Im Jahr 2030 ist rund ein Drittel der Thüringerinnen und Thüringer älter als 65 Jahre. Und es kommen auf 100 Personen im erwerbsfähigen Alter (zwischen 20 und 65 Jahren) 70 Personen über 65 Jahre, (im Jahr 2008 waren es noch nur 36 Personen über 65 Jahre). Dies bedeutet verkürzt und gerundet: jetzt stehen 10 Erwerbsfähigen 3 Rentner gegenüber, im Jahr 2030 7 Rentnern. Und schon im Jahr 2020 wird in Thüringen im Vergleich zu 2005 die Anzahl der Erwerbspersonen um ein Fünftel (19,4 %) sinken. Dies hat Auswirkungen auf die Finanzsituation, denn sinkende Bevölkerungszahlen führen zu niedrigeren Steuereinnahmen und Finanzzuweisungen auf Bundesebene. Der Einwohnerrückgang in Thüringen führt allein pro Jahr zu Mindereinnahmen in Höhe von 50 Mio. Euro. Zudem sind die neuen Länder ab 2014 nicht mehr Ziel-1-Gebiet der EU-Förderung und der Solidarpakt II läuft 2019 aus. 2011 hat Thüringen daraus noch 1,3 Mrd. Euro erhalten. Bei einem Gesamtlandeshaushalt von knapp 9 Mrd. Euro waren dies rund 14% der Einnahmen. Um die gesetzlich eingeführte Schuldenbremse ab dem Jahr 2020 einzuhalten, muss das Haushaltsvolumen bereits jetzt reduziert werden. Nach den gegenwärtigen Prognosen wird sich das Einnahmeniveau bis zum Jahr 2020 um rund 20 Prozent verringern. Der demografischer Wandel und das aktive Altern spielt eine immer größere Rolle. Positiv ist dabei zu sehen: Für Senioren hat sich die Phase, in der sie ihr Leben aktiv und gesund gestalten können, deutlich verlängert. Prof. Dr. Stephan Lessenich von der FSU Jena forderte in seinem Vortrag ein neues gesellschaftliches Verständnis vom „Alter“. Das bisher in unserer Gesellschaft überwiegende Bild des Alterns verbunden mit Defiziten und Belastungen muss durch ein Bild von Potenzialen und Chancen ersetzt werden ohne Menschen zu bevormunden oder in Raster zu drücken. Unsere Gesellschaft ist nicht überaltert, sondern unterjüngt. Im Rückblick auf das „Europäische Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen“ habe ich noch einmal an die Aussage im diesbezüglichen Beschluss der EU erinnert: „Eine der zentralen Antworten auf den raschen Wandel in der Altersstruktur besteht darin, die Schaffung einer Kultur des aktiven Alterns im Sinne eines lebenslangen Prozesses zu fördern und so sicherzustellen, dass die rasch wachsende Bevölkerungsgruppe derjenigen, die derzeit Ende 50 und älter sind — eine Altersgruppe, die insgesamt gesünder und besser ausgebildet ist als jede solche Altersgruppe vor ihr — gute Beschäftigungsmöglichkeiten sowie gute Chancen für eine aktive Teilhabe am Sozial- und Familienleben, einschließlich durch ehrenamtliches Engagement, lebenslanges Lernen, kulturelle Ausdrucksformen und Sport, hat.“ Prof. Lessenich erläuterte, wie sich in den letzten Jahren die Altersbilder bzw. Befunde gewandelt haben. In den 80-ger Jahren war das Altersbild geprägt von der Ruhestandserzählung und durch Begriffe geprägt wie Rente – Kurhotel, Haus – Garten, Sofa – Fernsehen, Seniorennachmittag – Kaffeefahrt oder noch deutlicher Corega Tabs – Altenheim. In den 90-ger Jahren stand im Mittelpunkt die Unruhestandserzählung, also mit Begriffe wie Plastizität –Eigeninitiative, Radfahren – Hometraining, Walking – Computer, Fernreisen – Jakobsweg, Seniorenstudium – Alten WGs. Im neuen Jahrtausend geht es dann um eine Produktivitätserzählung, also Resourcen – Potentiale, Verantwortung – Engagement, Rente 67 – Vorsorge, Bürgerschaftliches Engagement – SeniorTrainerinnen. Prof. Lessenich setzte sich aber auch kritisch mit übergestülpten vermeintlich „richtigen Lebensformen für Senioren auseinander“. Er betonte die Chancen und Ungleichheiten zwischen „jungen“ und „alten“ Alten und warb für eine Neuverhandlung des Altersbildes. Im zweiten Teil der Tagung ging es in Workshops um die Stärkung des Ehrenamtes. Für mich stehen als Fazit der Tagung zwei Thesen: 1. Vor dem geschilderten Hintergrund der Entwicklung der öffentlichen Finanzen, wird mitunter gefragt, ob der Ruf nach zivilgesellschaftlichem Engagement wirklich nur ein positives Zeichen der Entwicklung zu mehr Gemeinsinn in der Gesellschaft ist, oder ob er nicht doch möglicherweise auch den Rückzug des Staates aus seiner Verantwortung in manchen Bereichen kaschieren soll. Zivilgesellschaftliches Engagement Älterer kann und soll nur deren verbesserten Möglichkeiten der Teilhabe gemäß dem Prinzip der Freiwilligkeit entsprechen. Sie können und dürfen keine Lückenbüßer für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben sein. 2. Beim Thema des zivilgesellschaftlichen Engagements Älterer steht die Frage, ob hierfür ausreichende Voraussetzungen gegeben sind, oder ob z.B. die entmündigende Prägung zweier Diktaturen Hemmnisse für Engagement und Verantwortungsübernahme darstellen könnten.  Zivilgesellschaftliches Engagement Älterer ist nicht voraussetzungslos und bedarf der Unterstützung, nicht nur durch eine Anerkennungskultur, sondern u.a. auch durch entsprechende Bildungsangebote.  

Salafismus – Herausforderung für die freiheitliche Demokratie

Auf ausgesprochen großes Interesse ist das heutige 11. Symposium des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz im Erfurter Augustinerkloster gestoßen. Rund 150 Teilnehmer nutzten die Chance sich über den Salafismus in Deutschland zu informieren. Bundesweit ist das Spektrum, welches der islamischen Ideologie des Salafismus zugeordnet werden kann im letzten Jahr deutlich größer geworden. Von rund 4.500 Personen spricht das Bundesamt für Verfassungsschutz. Angesichts von rund 4,3 Millionen Muslimen in Deutschland ist dies zwar ein sehr kleiner Anteil, aber in der politischen Wahrnehmung ist diese Gruppe stark präsent. Die Religionspädagogin Lamya Kaddor verwies darauf, dass es auch unter den Salafisten erhebliche Unterschiede gibt. Während der politische Salafismus auf Propaganda und Missionstätigkeit zur Errichtung eines Gottesstaates ausgerichtet sei, ist der Jihadistische Salafismus dabei auch bereit Gewalt einzusetzen. Innenstaatssekretär Bernhard Rieder erläuterte die aktuellen Thüringer Zahlen. In Thüringen gibt es derzeit rund 33.000 Ausländer (1,54 Prozent), 7.000 Muslime und unter ihnen rund 50 die dem politischen Salafismus zuzuordnen sind. In Thüringen hätten sie vor allem Einfluss auf die Moscheevereine in Erfurt und Nordhausen. Die Gäste des Symposiums erhielten darüber hinaus viele Informationen von Claudia Dantschke vom  Zentrum für demokratische Kultur Berlin zu Radikalisierungsprozessen durch salafistische Propaganda und Hilal Berk vom Bundesamt für Verfassungsschutz. Für mich waren zwar viele der Begriffe bekannt, aber in der Zuordnung zueinander ging das Symposium erfreulicherweise über die Grundlagen vom Koran und Sunna sowie die Hadithe und die Basis der Scharia hinaus und vermittelte viele Informationen wie sie salfistisches Gedankengut insbesondere bei der jungen Zielgruppe auswirkt.

50 Jahre Beratungsarbeit

Mit dem Ehrenvorsitzenden Erhard Müller und unserem Behindertenbeauftragten Dr. Paul Brockhausen
Respekt, Glückwünsche und Anerkennung für 50 Jahre Beratungsarbeit für gehörlose und Hörbehinderte Menschen in Thüringen! Der Landesverband der Gehörlosen Thüringen e.V. hatte seine Mitglieder und Wegbegleiter zur heutigen Jubiläumsfeier nach Erfurt eingeladen. Als Ansprechpartner der Landesregierung für Antidiskriminierungsfragen habe ich die Veranstaltung gerne unterstützt und im Rahmen eines Grußwortes zur weiteren Zusammenarbeit eingeladen. Seit 1957 gab es drei Bezirksorganisationen in Erfurt, Gera und Suhl und ab 1963 gab es in den Bezirkssekretariaten auch eine Sozialarbeiterin bzw. eine Dolmetscherin und es begann die Baratungsarbeit. Seit 1990 fand dann die Beratungsarbeit in ganz Thüringen statt. Viele Wegbegleiter unterstützten den Verband seitdem. Auch heute war die Liste der Grußworte lang. Der Behindertenbeauftragte der Landesregierung Dr. Paul Brockhausen, die Landtagsabgordnete der Linken Karola Stange, Vertreter der Stadt, des Paritätischen und mehrerer Fördereinrichtungen waren ebenso gekommen, wie Ehrenmitglieder des Verbandes. Bereits in der kommenden Woche werde ich mich mit Erika Beyer, der Landesverbandsvorsitzenden des Verbandes zu einem Gespräch im Sozialministerium treffen. Erhard Müller, den Ehrenvorsitzenden treffe ich sowieso bei jedem Volleyballspiel unserer Damen vom SWE Volley-Team, weil er begeisterter Sportfan ist. Bilder von der Jubiläumsfeier  

Die Wasserstandsmeldung dominierte und ein neuer DIG Vorstand ist gewählt

Hochwasser in Bad Salzungen
In den letzten Tagen war die sprichwörtliche Wasserstandsmeldung das wichtigste Thema. Bei meinem Besuch am Donnerstag in Bad Salzungen war der Pegelstand der Werra schon bedenklich hoch. Lediglich die Jahrhunderthochwasser von 1900 und 1994 waren als Markierungen an der Werrabrücke noch höher angesetzt. Zwischenzeitlich meldeten viele Thüringer Kommunen Land unter – es wird höchste Zeit, dass es mal Sommerwetter wird. Viele Wochenendveranstaltungen wurden schon abgesagt. Ich hoffe aber immernoch, dass die Indigos am Sonntag ihr Spiel gegen die Hanfrieds aus Jena durchführen können. Erfurt hat mit dem Flutgraben seit nunmehr 115 Jahren einen wichtigen Hochwasserschutz, der die Stadt schützt, aber in den Vororten sieht es sehr bedenklich aus. In Bad Salzungen war ich zu einem Gespräch mit den sieben engagierten Damen des Vorstandes des Demokratischen Frauenbundes und dem Leiter des Mehrgenerationenhauses verabredet. Gemeinsam haben wir mögliche Zukunftsprojekte diskutiert, die das Haus langfristig stärken können.
Der alte DIG-Vorsitzende und seine Nachfolgerin
Am Donnerstag Abend stand nach einem parteipolitischen Termin noch die Neuwahl des Vorstandes der Deutsch-Israelischen Gesellschaft auf dem Programm. Schon seit 1992 bin ich Mitglied der DIG und habe deshalb auch gerne die Wahlveranstaltung geleitet. Martin Borowsky übergab das Vorsitzenden-Amt an Fransika Schmidtke. Ich würde mich sehr freuen, wenn es uns als DIG in der neuen Amtszeit des Vorstandes gelingt, eine Israel-Bürgerreise zu organisieren. Ich würde daran gerne mitwirken, es wäre dann meine 13. Israel-Reise seit 1992.

CDU-Fraktion fordert Fakten zur Kita-Situation statt Hinhaltetaktik

Große Anfrage zur Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege Die CDU-Fraktion im Erfurter Stadtrat hat heute eine umfangreiche Anfrage zur Situation der Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege zur Beantwortung des Oberbürgermeisters eingereicht. Die Betreuungssituation verbunden mit der Suche nach einem freien Kita-Platz ist angespannt und das Wunsch- und Wahlrecht für Eltern nach einer geeigneten Einrichtung ist weiterhin nicht umsetzbar. Die steigende Zahl von Geburten, die Erweiterung des Rechtsanspruchs, der Zuwachs junger Familien in Erfurt und der immer noch erhebliche Sanierungsbedarf erfordern Entscheidungen der Kommunalpolitik. Dazu erklärte der Fraktionsvorsitzende der CDU-Fraktion im Erfurter Stadtrat, Michael Panse: “Wir erwarten, dass der Oberbürgermeister umfänglich alle Fakten auf den Tisch legt. Die aktuelle Diskussion um den Sanierungsaufwand in Erfurter Kindertagesstätten und dem misslungenen Kitagebührensatzungssentwurf zeigt, wie wichtig es ist, umfängliche Informationen zu diesem Bereich aus der Verwaltung zur Verfügung zu stellen.” Die Anfrage an den Oberbürgermeister wurde in sechs umfassende Bereiche aufgeteilt: Einrichtungen, Personal, Gebührenfinanzierung, Gebäude- und Investitionen, Qualität der Betreuungsangebote und Entwicklung. Die Große Anfrage der CDU Fraktion im Wortlaut ist zu finden auf der Homepage der CDU-Fraktion unter: www.cdu-fraktion-erfurt.de bzw. unter dem diesbezüglichen Link

Heftige Diskussion um Kita-Gebühren

Der Stadtelternbeirat (STEB) hatte gestern Abend zu einer Gesprächsrunde interessierte Eltern und Vertreter der Stadtratsfraktionen ins Rathaus eingeladen. Es fand dabei eine heftige und erregte Diskussion statt, in der die Eltern ihren deutlichen Unmut über das Agieren der Verwaltung bekundeten. Vertreter aller Fraktionen mit Ausnahme der Grünen stellten sich dem Gespräch mit den Eltern. Der hochumstrittene Entwurf einer neuen Kita-Gebührensatzung wurde zwar vom Oberbürgermeister gestern Nachmittag zurückgezogen, dennoch kündigt die Verwaltung an, einen neuen Entwurf erarbeiten zu wollen. Dies weckte zu Recht das Misstrauen der über einhundert anwesenden Eltern. Als Fraktionsvorsitzender der CDU-Fraktion im Stadtrat, habe ich erläutert, dass unsere Fraktion sich eine Neureglung der Kitagebührensatzung nur auf Basis des Entwurfes des Stadtelternbeirates vorstellen kann. Dieser Entwurf sieht vor, die Höchstgebühren für Kita-Plätze auf 200 Euro und die Höchstgebühren für Krippenplätze auf 400 Euro zu begrenzen. Zudem ist eine soziale Staffelung nach Einkommen der Eltern geplant. Höheren Kita-Gebühren wird die CDU keinesfalls zustimmen. Zudem wird die CDU-Fraktion die anderen Stadtratsfraktionen an den gestern getätigten Aussagen messen. Bilder der Diskussion Live-Ticker der TA Deutschland Today Bericht MDR Bericht TA  

Die Haushaltsberatung hat begonnen und der nächste “Bolzen” ist die Hortgebührensatzung

Der Haushaltsentwurf 2013
Gestern Abend begann im Erfurter Rathaus die Anhörung zum Haushaltsentwurf der Stadt für das Jahr 2013. Traditionsgemäß startete dabei der Finanzausschuss mit dem Einzelbereich des Hauptausschusses. Heute Abend geht es für mich mit dem Bereich Schule und Sport und morgen mit dem Jugendhilfeausschuss weiter. In den anderen Bereichen sind wir aber als Fraktion auch gut vertreten. Es geht bei den Anhörungen darum, Zahlen und Haushaltsansätze zu hinterfragen und natürlich auch darum, nach Lücken zu suchen. Gefunden haben wir bis jetzt immer etwas 🙂 Allerdings wird es in diesem Jahr schwer die Lücken zu finden und dann Mehrheiten zu gewinnen. Die Stadt plant mit 17 Millionen neuen Schulden, es feht das geld für dringend notwendige Investitionen und zudem wird den Eltern kräftig in die Tasche gelangt. Die Kita-Gebührendiskussion scheint allerdings ein (vorerst) erfolgreiches Ende zu finden. Weit über 5.000 Unterzeichner fand eine Online-Petition und den Kollegen von Rot-Rot-Grün wurde es ungemütlich. Der Oberbürgermeister wurde bedrängt, seinen (und den seiner linken Sozialbeigeordneten) mißlungenen Kita-Entwurf zurück zu nehmen. Heute Abend tagt der Stadtelternbeirat, Herr Bausewein hat sich als gesprächspartner angesagt, und da wird er dies dann voraussichtlich auch tun.
Reichlich Baustellen in Erfurt – nicht nur auf dem Fischmarkt, sondern vor allem im Haushaltsentwurf
Aber der nächste “Bolzen” flatterte heute Vormittag auf den Tisch der Stadtratsfraktionen. Bei den Hortgebühren strebt der Oberbürgermeister ebenfalls einen Griff in die Taschen der Eltern an. Vermeintlich “moderat” geht es um eine Erhöhung von 10 Euro im Monat, aber das sind eben 25 Prozent der Hortgebühren und dies nachdem Rot-Rot-Grün den Essensgeldzuschuss schon gestrichen hat. Da zudem ein neuer “Einkommens-Definitionsbegriff” angewendet werden soll, wird es (wie bei den Kitagebühren) zahlreiche Eltern geben, die erstmals Gebühren zahlen müssen. Wie bei den Kitas wurden die möglichen Mehreinnahmen schon einmal in den Haushalt geschrieben, obwohl die Gebührensatzung weder beschlossen, geschweige denn überhaupt vorlag. Genau 134.000 Euro Mehreinnahmen sollen erzielt werden (die Satzung würde erst ab dem 1.8. gelten also nächstes Jahr wäre die “Gesamtsparsumme” deutlich größer). Nachtrag 28.5.2012 um 17.30 Uhr: die Verwaltung hat gerade bei der Anhörung erklärt, die geplanten Mehreinnahmen wären statt 134.000 Euro nur 84.000 Euro, versehentlich wären Einnahmen doppelt gezählt worden. Die 84.000 Euro bezögen sich zu 25.000 Euro auf Erhöhungen – in fünf Monaten also 5.000 Euro/monatlich. Der Rest würde sich ergeben, weil voraussichtlich 180 Kinder mehr die Grundschulhorte nutzen. Nun denn, jetzt liegt der Entwurf der neuen Hortgebührensatzung den Stadträten vor, nachfolgend der Entwurf dazu und heute Abend wird es die ersten kritischen Fragen dazu geben. Die CDU-Stadtratsfraktion wird auch diesen Satzungsentwurf des Oberbürgermeisters ablehnen. Er wurde zuvor auch nicht mit Elternvertretern diskutiert, insofern bin ich auf die Reaktionen neugierig!   Entwurf der Stadtverwaltung zur   Gebührensatzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der Landeshauptstadt Erfurt vom ………. 2013 Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.03.2013 (GVBl. S. 49), der §§ 1, 2 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.03.2011 (GVBl. S. 61), des § 2 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.04.2003 (GVBl. S. 258) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2013 (GVBl. S. 22), des § 5 der Thüringer Verordnung über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Kosten für die Hortbetreuung (Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung – ThürHortkBVO) vom 12.03.2013 (GVBl. S. 91) sowie des § 5 der Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen der Landeshauptstadt Erfurt hat der Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt in der Sitzung am ……………… (Beschluss Nr. ……….) die folgende Gebührensatzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für alle Horte an Grundschulen (im folgenden Schulhorte genannt) in Trägerschaft der Landeshauptstadt Erfurt. § 2 Gebührenerhebung Die Landeshauptstadt Erfurt erhebt für die Benutzung der Schulhorte Benutzungs-gebühren im Sinne des § 5 ThürHortkBVO nach Maßgabe dieser Satzung. Durch die-se Benutzungsgebühren werden die Gebührenschuldner in angemessener Weise unter Berücksichtigung von Einkommen und Kinderzahl an den sonstigen Betriebskosten der Hortbetreuung beteiligt. § 3 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Eltern der Kinder in Schulhorten; es gilt § 1 Abs. 3 ThürSchFG. (2) Die Eltern sind Gesamtschuldner. (3) Leben die Eltern getrennt, ist derjenige Schuldner, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt. (4) Lebt das Kind zu gleichen Teilen in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern, gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. § 4 Entstehen und Ende der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind in den Schulhort aufgenommen wird. (2) Die Gebührenschuld endet mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung oder der Ausschluss des Kindes wirksam werden. § 5 Fälligkeit und Zahlung (1) Die Gebühren sind als Monatsbetrag zu entrichten. (2) Die Gebühren sind zum 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Landeshauptstadt Erfurt zu entrichten. In den Fällen, in denen die Gebührenschuld im laufenden Monat entsteht, wer den die Gebühren jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Eine Zahlung der Gebühr direkt im Schulhort ist nicht zulässig. (4) Die Tagesgebühren nach § 8 Abs. 2 dieser Satzung werden am Tag des Hortbesuchs fällig und sind vor dem Hortbesuch im Schulhort zu entrichten. § 6 Einkommen (1) Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen gehören das Einkommen der Eltern und das Einkommen des Kindes, das den Schulhort besucht. (2) Leben die Eltern getrennt, so gehört abweichend von Abs. 1 anstelle des Einkommens der Eltern das Einkommen des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt und das Einkommen eines mit dem Elternteil zusammenlebenden Ehe- oder Lebenspartners zu dem zu berücksichtigenden Einkommen. (3) Lebt das Kind zu gleichen Teilen in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern, gilt Abs. 1 entsprechend. § 7 Berechnung des Einkommens (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Liegen diese Einkünfte nicht vor, ist Einkommen die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 EStG. Ein Ausgleich mit Verlusten zwischen verschiedenen Einkunftsarten, mit Verlusten des zu-sammenveranlagten Ehegatten oder mit Verlusten aus anderen Kalenderjahren ist nicht zulässig. Von dem Einkommen sind pauschal und nach Maßgabe des Absatzes 2 abzusetzen: 1. die zu entrichtende Einkommensteuer, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge der Höhe nach angemessen sind sowie 4. Unterhaltsleistungen in tatsächlicher Höhe. (2) Zur Abgeltung der Absetzungstatbestände nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 wird von den einzelnen Einkünften ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze abgezogen: 1. bei steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkünften 34 vom Hundert, 2. bei Beamtenbezügen 24 vom Hundert, 3. bei lediglich einkommensteuerpflichtigen Einkünften 50 vom Hundert, 4. bei lediglich sozialversicherungspflichtigen Einkünften 16 vom Hundert, 5. bei weder einkommensteuerpflichtigen noch 6. sozialversicherungspflichtigen Einkünften 5 vom Hundert. Liegen beim Schuldner neben Einkünften nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 auch Einkünfte nach Satz 1 Nr. 3 vor, werden von den Einkünften nach Satz 1 Nr. 3 lediglich 14 vom Hundert abgezogen. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann auf Antrag und bei Vorlage geeigneter Unterlagen abweichend von Satz 1 die konkrete Höhe der Absetzungstatbestände nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 in Abzug gebracht werden. (3) Als Einkommen gelten auch, soweit sie nicht schon von Absatz 1 Satz 1 oder 2 erfasst sind, Geldleistungen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, einschließlich der Erwerbsersatzeinkommen. Als Einkommen des Kindes gelten ausschließlich Unterhaltsleistungen und Hinterbliebenenrenten. Das Kinder-geld, das Betreuungsgeld und das Erziehungsgeld werden nicht als Einkommen berücksichtigt. Das Elterngeld bleibt in Höhe des Mindestbetrags sowie des Erhöhungsbetrags bei Mehrlingsgeburten anrechnungsfrei. (4) Maßgebend ist grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkommen des dem jeweiligen Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen Kalenderjahrs. Es wird ermittelt, indem das Einkommen nach den Absätzen 1 bis 3 durch zwölf geteilt wird. Grundlage der Einkommensermittlung sind der Einkommensteuerbescheid, Jahresverdienstbescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen. Liegt ein erforderlicher Einkommensteuerbescheid zum Zeitpunkt der Einkommensermittlung nicht vor, gilt als Grundlage für die Festsetzung der Gebühr der letzte Einkommensteuerbescheid. Das darin ausgewiesene Einkommen ist für jedes zurückliegende Jahr um 3 vom Hundert zu erhöhen. Sofern zum Zeitpunkt der Einkommensermittlung die entsprechenden Unterlagen noch nicht vorgelegt werden können, ist aufgrund der Angaben des Einkommensbeziehers ein vorläufiger Bescheid zu erstellen. Nach Vorlage der fehlenden Einkommensnachweise wird die Gebühr endgültig festgesetzt. (5) Das nach § 6 zu berücksichtigende und nach den Absätzen 1 bis 4 berechnete durchschnittliche Monatseinkommen ist für das zweite und jedes weitere kindergeldberechtigte Kind von Alleinerziehenden, Ehepaaren und Lebenspartnern um jeweils 220 Euro zu reduzieren; bei eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften gilt dies nur, soweit der Schuldner ein Elternteil des Kindes ist. Die Anzahl dieser Kinder ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. § 8 Höhe der Benutzungsgebühr (1) Die Gebühr beträgt bei einem monatlichem Einkommen nach § 7 1. bis 1060 Euro 0,00 Euro 2. über 1060 Euro bis 1500 Euro 16,00 Euro 3. über 1500 Euro bis 2500 Euro 32,00 Euro 4. über 2500 Euro 40,00 Euro. (2) Für jedes Kind, das ausschließlich in den Ferien im Schulhort angemeldet ist, beträgt die Gebühr 2,50 Euro pro Tag. Besucht ein Kind auf schriftlichen Antrag der Eltern außerhalb der Ferienzeiten in begründeten Ausnahmefällen zeitlich begrenzt tageweise den Schulhort, so gilt hierfür der gleiche Betrag. (3) Werden innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Nachweise zur Einkommensermittlung nicht oder nicht vollständig vorgelegt oder erklären die Gebührenschuldner, dass sie keine Nachweise zur Einkommensermittlung vorlegen werden, erfolgt die Eingruppierung in die höchste Einkommensgruppe. § 9 Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände (1) Die Anmeldung im Schulhort kann auch für eine regelmäßige Betreuung von nicht mehr als zehn Stunden in der Woche erfolgen. In diesem Fall ermäßigt sich die Gebühr nach § 8 Abs. 1 um 40 vom Hundert. Bei der Berechnung der Betreuungszeit bleiben Betreuungszeiten, die zwischen dem regelmäßigen Beginn und dem regelmäßigen Ende des Unterrichts anfallen, außer Betracht. Bei Änderungen der regelmäßigen Betreuungszeit wird die Gebühr ab dem Kalendermonat neu festgesetzt, zu dessen Beginn die geänderte regelmäßige Betreuungszeit vorliegt. (2) Beträgt die Anzahl der Schultage in dem Monat, in dem die Schule beginnt, elf Tage oder weniger, ermäßigt sich bei Schulanfängern die Gebühr nach § 8 Abs. 1 um die Hälfte für diesen Monat; gleiches gilt bei Anmeldungen gem. § 9 Abs. 1. Bei weniger als fünf Schultagen entfällt die Gebühr für diesen Monat. (3) Die Höhe der Betriebskostenbeteiligung nach § 8 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 und 2 ermäßigt sich auf Antrag für jedes Kind von Alleinerziehenden, Ehepaaren und Lebenspartnern, das den Schulhort besucht, um jeweils 25 vom Hundert für je-des weitere Kind der Alleinerziehenden, Ehepaaren und Lebenspartnern, das gleichzeitig den Schulhort oder eine Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 und 2 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes besucht. Bei eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaften gilt dies nur, soweit der Schuldner ein Elternteil des Kindes ist. Die Anzahl dieser Kinder und der gleichzeitige Besuch der Einrichtung nach Satz 1 ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. (4) Wer im laufenden Zeitraum der Hortbetreuung Empfänger von Leistungen 1. zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-buch, 2. zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 3. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder 4. nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist, wird auf Antrag und bei Vorlage geeigneter Unterlagen frühestens ab dem Kalendermonat der Antragstellung für die Dauer des Bezugs dieser Leistung von einer Beteiligung an den Betriebskosten befreit. Das Entfallen dieser Leistungen hat der Schuldner dem Schulträger unaufgefordert und unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Gebühr wird ab dem Kalendermonat neu festgesetzt, zu dessen Beginn die Leistungen nicht mehr vorliegen. Für ein Kind, für das Hilfe zur Er-ziehung nach § 34 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gewährt wird, wird bei Vorlage geeigneter Unterlagen keine Gebühr erhoben. Satz 4 gilt für Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII entsprechend, sofern den Pflegeeltern nicht das Sorgerecht für das Pflegekind übertragen wurde. (5) Für Eltern, die einen von der Landeshauptstadt Erfurt ausgestellten Sozialaus-weis nachweisen können, gilt § 9 Abs. 4 gleichermaßen. (6) Für den Kalendermonat Juli eines Schuljahrs wird keine Beteiligung an den Betriebskosten erhoben. Dies gilt nicht für Kinder, die den Schulhort tageweise bzw. ausschließlich in den Ferien besuchen. § 10 Änderungstatbestände (1) Bei einer Änderung der Anzahl der Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht bzw. die gleichzeitig eine andere Einrichtung besuchen, wird die Gebühr ab dem Kalendermonat neu festgesetzt, zu dessen Beginn die Änderung vorliegt. (2) Abweichend von § 7 Abs. 4 ist das laufende Monatseinkommen zugrunde zu legen, wenn das laufende Bruttomonatseinkommen um mindestens 20 vom Hundert höher oder niedriger ist als das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen des dem jeweiligen Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen Kalender-jahrs und seine voraussichtliche Erzielung für die Dauer des laufenden Kalenderjahrs glaubhaft gemacht wird. Vermögenseinkommen und jährliche Sonder-zuweisungen, die im laufenden Kalenderjahr anfallen, werden anteilig hinzugerechnet. Die Gebühr wird zunächst vorläufig festgesetzt; ihre endgültige Festsetzung erfolgt nach Ablauf des laufenden Kalenderjahrs. Treten Änderungen im Sinne des Satz 1 nachträglich ein, erfolgt eine Neufestsetzung frühestens ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Einkommensänderung vorliegt. Einkommenssteigerungen in dem in Satz 1 bestimmten Umfang sind dem zuständigen Schulträger unter Vorlage geeigneter Unterlagen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. § 11 Auskunftspflichten (1) Grundlage der Einkommensermittlung sind der Einkommenssteuerbescheid, Jahresverdienstbescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen. Diese sind von den Gebührenschuldnern zusammen mit dem ausgefüllten Hortantrag vollständig in Kopie einzureichen. (2) Einkommensänderungen sowie Änderungen bei der Anzahl der Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht bzw. die gleichzeitig eine andere Einrichtung besuchen, sind dem Schulträger unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (3) Die Landeshauptstadt Erfurt ist berechtigt, die der Beteiligung an den Betriebskosten zugrundeliegenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gebührenschuldner jederzeit zu überprüfen; im Falle falscher oder unterlassener Angaben kann die Beteiligung an den Betriebskosten rückwirkend neu fest-gesetzt werden. § 12 Festlegung der Gebühren Die Landeshauptstadt Erfurt erlässt einen Gebührenbescheid, aus dem die Höhe der Betriebskostenbeteiligung nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht. § 13 Übergangsbestimmung Für die Betreuung von Kindern in Schulhorten während des Schuljahrs 2012/2013 gilt die Gebührensatzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der Landeshauptstadt Erfurt vom 30. November 2004 fort. Bei Widerspruchs- und Klageverfahren, deren Gegenstand Betriebskostenbeteiligungen sind, die auf der Grundlage der genannten Satzung in der jeweils geltenden Fassung erhoben wurden, findet diese Anwendung. § 14 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01.08.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30. November 2004 außer Kraft.